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Unsere Satzung

Jeder Verein benötigt eine Satzung. Sie ist elementar für seine Grundregeln und ist sowas wie die Verfassung des Vereins. 

Vereinssatzung 

 

Präambel (fakultativ)

 

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
  1. Der Verein führt den Namen „Drei Musketiere Reutlingen“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Namenszusatz "e.V.".

  2. Er hat seinen Sitz in 72766 Reutlingen. 

  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

§ 2 Vereinszweck
  1. Zweck des Vereins ist die Förderung der Hilfe für Flüchtlinge und Vertriebene. Sowie die Unterstützung von Kriegs- und Katastrophenopfer. (aus dem Katalog von § 52 Abs. 2 Abgabenordnung).

  2. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht mit …

 

  1. der Entwicklung von Hilfsprojekten für Flüchtlinge in Flüchtligslager und Flüchtlingsunterkünfte. Der Entwicklung von Hilfs- und Bildungsprojekten für Kriegs- und Katastrophenopfer in Krisen- und Katastrophengebieten im In- und Ausland.

  2. der Durchführung von Hilfs- und Bildungsprojekten wie bspw. die Bereitstellung von Lebensmittel, Kleidung oder Hygieneartikel oder dem Betreiben von Bildungsprojekten und Workshops für Flüchtlinge oder Katastrophenopfer im In- und Ausland. 

  3. Öffentlichkeitsarbeit

  4. Sammeln von Spenden

  5. Daneben kann der Verein auch die ideelle und finanzielle Förderung anderer steuerbegünstigter Körperschaften, von Körperschaften des öffentlichen Rechts zur ideellen und materiellen Förderung von Hilfsprojekten für Flüchtlinge, für Kriegs- und Katastrophenopfer in Krisen- und Katastrophengebieten im In- und Ausland im Sinne des § 58 Nr. 1 AO vornehmen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit
  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der §§ 51 ff. in der jeweils gültigen Fassung der Abgabenordnung.

  2.     (2)     Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

  3.     (3)      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4.     (4)  Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft der Vorstand. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen. Zur Erledigung der Geschäftsführungsaufgaben und zur Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand ermächtigt Beschäftigte anzustellen. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon usw., die belegt werden müssen.

 

 

§ 4 Mitglieder und Mitgliederversammlung
  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden. 

  2. Über die Aufnahme von Mitgliedern entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. 

  3. Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss, Tod oder Austrittserklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende des Kalenderjahres. Der Austritt muss spätestens drei Monate vor Ende des Kalenderjahres schriftlich erklärt werden. 

  4. Der Vorstand kann die Mitgliedschaft mit einfacher Mehrheit aufheben, wenn das Mitglied den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt und ihn materiell oder in seinem Ansehen schädigt. 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben das Recht, gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden. 

  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck – auch in der Öffentlichkeit – zu fördern. 

 

§ 6 Mitgliedsbeiträge

Für die Höhe der jährlichen Mitgliederbeiträge, Förderbeiträge, Aufnahmegebühren, Umlagen, ist die jeweils gültige Beitragsordnung maßgebend, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. 

 

§ 7 Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand. 

 

§ 8 Mitgliederversammlung
  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorsitzenden mit einer Frist von mindestens drei Wochen unter der Mitteilung der Tagesordnung schriftlich einberufen. 

  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung wird einberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich verlangt. 

  3. Der Vorstand stellt die Tagesordnung für die Mitgliederversammlung auf. Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung müssen mindestens eine Woche vor dem Termin der Mitgliederversammlung dem Vorsitzenden vorliegen. Über Änderungen oder Ergänzungen der Tagesordnung entscheidet die Mitgliederversammlung vor Eintritt in die Tagesordnung. 

  4. Eine ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit einer         Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden             Stimmberechtigten beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden oder bei         dessen Verhinderung von einem seiner Vertreter geleitet. 

  5. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt.  

  6. Die in einer Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterschreiben. 

  7. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Vertretung ist nicht zulässig. 

 

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ und ist zuständig für 

  1. die Wahl des Vorstandes, 

  2. die Wahl der Kassenprüfer, 

  3. die Entgegennahme des Sach- und Kassenberichtes, 

  4. die Festlegung eines Arbeitsprogramms, 

  5. die Entlastung des Vorstandes, 

  6. die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und 

  7. Satzungsänderungen.

 

§ 10 Der Vorstand
  1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus dem Vorsitzenden, dem Schatzmeister und dem Stellvertreter. 

  2. Gesetzlicher Vertreter im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Schatzmeister. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich jeweils einzeln. Die Haftung des Vorstandes ist begrenzt gem. § 31a BGB.

  3. In Abweichung zu der Regelung in Absatz (2) sind die Mitglieder des Vorstands bei Rechtsgeschäften mit einem Wert von mehr als 5.000€ nur gemeinschaftlich, bzw. mit mindestens zwei Vorständen zur Vertretung  des Vereins berechtigt.

  4. Die Einzel Vertretungsberechtigten Vorstände können Darlehensverpflichtungen nur begründen, wenn die Zustimmung des Gesamtvorstandes vorliegt

  5. Der Vorstand beschließt über alle laufenden Angelegenheiten des Vereins und führt die Geschäfte des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist. Er führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus. Zu seinen Aufgaben gehören insbesondere: 

    • die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, 

    • die Bildung von Arbeitskreisen, 

    • die Vorbereitung des Jahresabschlusses und des Rechenschaftsberichtes, 

    • die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern. 

Der Vorstand kann zu seinen Beratungen weitere fachkundige Personen hinzuziehen. Er ist mindestens zweimal jährlich durch den Vorsitzenden schriftlich einzuberufen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden. Eine außerordentliche Sitzung hat stattzufinden, wenn dies mindestens ein Mitglied des Vorstandes schriftlich verlangt. 

Die Wahl des Vorstandes erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren. Die Wiederwahl ist zulässig. 

 

§ 11 Satzungsänderung und Vereinsauflösung
  1. Änderungen der Satzung bedürfen einer Mehrheit von den in der Mitgliederversammlung anwesenden Stimmberechtigten. 

  2. Die Auflösung des Vereins setzt voraus, dass diese auf einer Mitgliederversammlung, an der mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist, mit einer Mehrheit von drei Viertel der abgegebenen Stimmen beschlossen wird. Ist weniger als die Hälfte der Mitglieder vertreten, dann ist mit einer Frist von mindestens sechs Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einzuladen, die dann mit drei Viertel der abgegebenen Stimmen die Auflösung beschließen kann. 

  3. Nach Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Verein, bzw. gGmbH pro juventa in Reutlingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

  4. Bei Auflösung sind die bisherigen vertretungsberechtigten Vorstände die Liquidatoren, soweit die Mitgliederversammlung keine anderweitige Entscheidung trifft.

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